Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
Alle Unternehmungen und Darbietungen, die zum Vergnügen oder zur Erbauung der Besucher und Teilnehmer bestimmt sind; hierzu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Public-Viewing, Vorträge, Rezitationen, Vorlesungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Tanzveranstaltungen und dergleichen; Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Allgemein zugänglich sind insbesondere Veranstaltungen, die an öffentlichen Orten, wie beispielsweise Gastgewerbebetrieben oder Vereins- und Klublokalen, stattfinden. Nicht allgemein zugänglich sind Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in einem privaten Haushalt, im Rahmen von Feiern familiären Charakters oder im Rahmen von Betriebsfeiern und dergleichen, stattfinden. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten und mit geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden. Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, und Veranstaltungseinrichtungen bedürfen jedenfalls zu ihrem Betrieb einer behördlichen Genehmigung (Veranstaltungsstättengenehmigung), sofern sie nicht nach Abs. 3 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Die Behörde (§ 19 Abs. 4) hat die Genehmigung mit Bescheid zu erteilen.
Wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen
(1) Der Verfügungsberechtigte über eine genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungs-einrichtung hat diese regelmäßig wiederkehrend auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen entspricht.
(2) Sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nicht anderes bestimmt wird, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen sechs Jahre. Über jede wiederkehrende Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Genehmigung und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke sind, sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nicht anderes bestimmt wird, vom Verfügungsberechtigten bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung aufzubewahren.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind Veranstaltungseinrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten alle drei Jahre wiederkehrend einer Überprüfung zu unterziehen.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte unverzüglich eine Zweitschrift oder Abschrift der Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen an die Behörde zu übermitteln.
Prüfstellen für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen
(1) Zur wiederkehrenden Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen (§ 12) sowie zur Erstellung eines Sicherheitsberichts (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt:
(2) Personen nach Abs. 1 lit. c haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.
(3) Neben den in Abs. 1 lit. a bis c genannten Personen sind auf Grund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung als Prüfstellen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes zur Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) berechtigt.