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Berechtigungen

INGENIEURBÜRO - Ing. Bernd Kruschitz

Ingenieurbüro - Beratende Ingenieure

Fachgebiet allgemeiner Maschinenbau

Firmeninformation:

Berechtigung für folgende Bereiche:

Der Maschinenbau umfasst als einheitliches Ganzes, Leistungen für Maschinen, Anlagen und Anlagenteile in Gebäuden, in, an und

auf Ingenieurbauwerken sowie im Freien auf dem Gebiet der

  • a) Abbau-, Förder-, Hebe-, Lager- und Materialflusstechnik,
  • b) Kraft-, Arbeits- und Strömungsmaschinentechnik,
  • c) Antriebs- und Motorentechnik,
  • d) Wärme-, Kondensations-, Kühlungs- und Kältetechnik,
  • e) Energietechnik,
  • f) Fahrzeug-, Flugzeug- und Schiffsbautechnik,
  • g) Verfahrens-, Fertigungs- und Produktionstechnik
  • h) Automatisierungs- und Prozesstechnik,
  • i) Elektromaschinenbau,
  • j) Mess-, Regelungs- und Steuerungstechnik,
  • k) Stahlbau und Leichtbau,
  • l) Gusstechnik und Formenbau,
  • m) sonstige Anlagentechnik

Der Berechtigungsumfang

Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

§ 134 Gewerbeordnung

(1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen

...

(4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

(5) Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt.

§ 33 Gewerbeordnung

(1) Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

(2) ... Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Fachgebiet beschränkt.

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