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Konformitäts-erklärungen

nach MSV 2010

CE-Kennzeichnung

Aktuelles:

Bundesrecht konsolidiert:

Gesamte Rechtsvorschrift für Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, Fassung vom 01.10.2014 

Links:

CE-Kennzeichen (Arbeitsinspektion)

Unsere Leistungen

  • Unterstützung und Beratung in sämtlichen Fragen der CE- Konformität, der Risikobewertung, der Maschinensicherheitsverordnung sowie der AM-VO Abschnitt 4
  • Durchführung von Zertifizierungsverfahren
  • Analyse und Bewertung von:
    • Neu im Umlauf zu bringen Maschinen
    • Bestandsmaschinen
    • Maschinen die vor 2010 im Umlauf gebracht wurden
    • Maschinen nach AM-VO Abschnitt 4
  • Normenrecherche
  • Risikobeurteilung
    • Ergreifen von Maßnahmen
    • Risikobeurteilung nach EN 12100
  • Funktionale Sicherheit
    • EN ISO 13849-1
    • EN IEC 62061
  • Dokumentation
    • Betriebsanleitung
    • Montageanleitung
    • Konformitätserklärung
    • Einbauerklärung
    • CE-Kennzeichnung

Allgemeines

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010: 

Anwendungsbereich der MSV 2010:

Mit 29. Dezember 2009 ist die neue Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV

2010), BGBl. II Nr. 282/2008, in Kraft getreten. Mit ihr wurde die vorher geltende

Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 306/1994, aufgehoben. Für tragbare

Befestigungsgeräte mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt

die Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft (§ 22 MSV 2010). 

Neben wenigen inhaltlichen Änderungen wurde die neue MSV 2010 neu strukturiert.

Die wichtigste strukturelle Änderung ist die Verschiebung der grundlegenden

Sicherheitsanforderung (GSA) in den Anhang I der MSV 2010. Die MSV 2010 folgt

nunmehr auch formal und strukturell der Maschinen-Richtlinie (Richtlinie 2006/42/EG

über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L

157 vom 09. 06. 2006). 

Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse

(§ 1 Abs. 1 MSV 2010) :

a) Maschinen

b) auswechselbare Ausrüstungen

c) Sicherheitsbauteile

d) Lastaufnahmemittel

e) Ketten, Seile und Gurte

f) abnehmbare Gelenkwellen

g) unvollständige Maschinen 

§ 1 Abs. 2 MSV 2010 enthält die Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieser

Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie). 

§ 2 MSV 2010 enthält die Begriffsbestimmungen wobei auf folgende besonders

hingewiesen wird:

Maschine (§ 2 Abs. 2 lit a):

„Eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten

menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene

Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen 

Wer braucht eine CE- Kennzeichnung bzw. Konformitätserklärung mach der MSV 2010?

ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen!

Nach 2010 im Umlauf gebrachte Maschinen:

Alle Maschinen die nach 2010 in Umlauf gebracht wurden müssen eine CE-Kennzeichnung haben bzw. es muss eine Konformitätserklärung nach der Maschinensicherheitsverordnung 2010 vorliegen.

Bestandsmaschinen oder Weiterverkauf:

Nachrüsten von Maschinen mit Schutzeinrichtungen auf Stand der Technik:

Eine Nachrüstverpflichtung auf den sicherheitstechnischen Stand der Arbeitsmittelverordnung kann sich nur für die Maschinen ergeben, die unter den vierten Abschnitt fallen (siehe dazu Anwendungsbereich § 1 Abs. 2 AM-VO). Neue Maschinen mit CE-Zeichen fallen nicht unter diesen Abschnitt. Der vierte Abschnitt der AM-VO enthält Angaben zu den Gefahrenstellen, die zu sichern sind. Ebenso sind Angaben zur Gestaltung von Schutzeinrichtungen enthalten. Arbeitgeber/innen haben im Zuge der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Evaluierung) festzustellen, ob eine „alte“ Maschine dem vierten Abschnitt entspricht.

§ 33 Abs. 5 ASchG fordert für die Auswahl von Arbeitsmitteln, dass nur Arbeitsmittel ausgewählt werden dürfen, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Standes der Technik ergibt sich zufolge dieser Bestimmung nur für den Zeitpunkt der Auswahl eines Arbeitsmittels. Eine ex-lege Forderung, dass immerwährend auf den Stand der Technik nachzurüsten ist, kann demnach nicht abgeleitet werden. Damit im Einklang steht auch die Vorbemerkung zum Anhang 1 der Arbeitsmittelrichtlinie (RL 89/6557EWG idF 95/63/EG), wo es heißt: „Sofern die nachstehenden Mindestvorschriften für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel gelten, erfordern sie nicht unbedingt dieselben Maßnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue Arbeitsmittel gelten.“

Wesentlich ist die Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des 4. Abschnitts der AM-VO eingehalten sind, insbesondere ob die darin angeführten Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen versehen sind.

Grundsätzlich ist aber zu bemerken, dass in den Fällen, in denen ein Prüfer das Fehlen einer Schutzeinrichtung als Sicherheitsmangel beurteilt, dies der Arbeitgeber in der Evaluierung jedenfalls zu berücksichtigen hat (siehe dazu § 3 Abs. 3 AM-VO). Die weitere Vorgehensweise für den Arbeitgeber enthält § 3 Abs. 4 AM-VO (geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen ergreifen).

Ein wesentlicher Aspekt für die Beurteilung von im Rahmen von wiederkehrenden Prüfungen festgestellten Mängeln ist insbesondere die Bestimmung über die Inhalte von wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 8 Abs. 2 AM-VO, in denen der ordnungsgemäße Zustand der Arbeitsmittel (insbesondere die Funktion von Schutzeinrichtungen) im Vordergrund steht.

Bewertung der Konformität - Übereinstimmungsverfahren:

Die CE – Kennzeichnung (Zeichen für die Konformität eines Produktes mit den

Anforderungen einer Richtlinie) steht nicht nur für die Einhaltung der grundlegenden

Sicherheitsanforderungen, sondern auch für die Durchführung eines Verfahrens zum

Nachweis der Einhaltung dieser GSA, welches ebenfalls Bestandteil der Richtlinie(n)

ist. Seite 7 von 13 

Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen müssen auf dem in der Richtlinie

vorgegebenen Weg nachweisen, dass ihr Produkt tatsächlich den Anforderungen der

Richtlinie entspricht. Die Verfahren in den einzelnen Richtlinien basieren auf acht

Modulen, die eine standardisierte Grundlage für die Verfahren liefern. Diese Module

beziehen sich sowohl auf die Produktentwurfsstufe als auch auf die Fertigungsstufe

und können auch miteinander kombiniert werden. 

Ablauf des Übereinstimmungsverfahrens 

1. Einhaltung aller relevanten grundlegenden Sicherheitsanforderungen (GSA)

    des Anhangs I der MSV 2010. Dafür ist eine Risikobeurteilung durchzuführen.

2. Erstellung der Technischen Unterlagen (Anhang VII MSV 2010) inklusive einer

    dokumentierten Risikobeurteilung.

3. Erstellung einer Betriebsanleitung in deutscher Sprache. Der Mindestinhalt der

    Betriebsanleitung ist in der MSV 2010 (Anhang I, 1.7.4.) festgelegt.

4. Durchführung des in Frage kommenden Verfahrens zur

    Konformitätsbewertung, mit dem die Einhaltung der GSA nachgewiesen wird.

    Dieses kann durch eine interne Fertigungskontrolle (Anhang VIII) erfolgen. Bei

    Maschinen nach Anhang IV („gefährliche Maschinen“) entweder durch

       a) eine Baumusterprüfung (Anhang IX), oder

       b) ein zertifiziertes System der umfassenden Qualitätssicherung (Anhang X),

           oder

       c) die lückenlose Einhaltung harmonsierter (EN) Normen erfolgen.

5. Ausstellung der Konformitätserklärung (Anhang II) und

6. Anbringung der CE- Kennzeichnung (Anhang III). 

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